Satzung des Fördervereins
Satzung des "Förderverein für Meeresforschung und Umweltjournalismus e.V.", Kiel, geänderte Fassung vom 10.3.99
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein für Meeresforschung und Umweltjournalismus e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt damit den Zusatz "e.V.".
2. Sitz des Vereines ist Kiel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Der Verein dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Meereskunde und ihrer objektiven und sachlichen umweltjournalistischen Umsetzung und Verbreitung. Er will durch seine Tätigkeit zum Verständnis grundlegender ökologischer Prozesse im Meer beitragen, das Problembewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltprobleme der Küstengewässer schärfen sowie Problemlösungen aufzeigen.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die Aktivitäten des Forschungs- und Medienschiffes ”ALDEBARAN” fördert, die besonders dazu geeignet sind, einer breiten Öffentlichkeit die Beeinträchtigungen, aber auch ästhetisch ansprechende Aspekte der Küstenökosysteme von Nord- und Ostsee darzustellen. Die Ergebnisse dieser Aktivitäten werden mit den technischen Möglichkeiten an Bord über Hörfunk- und Fernsehanstalten, sowie über Printmedien und Online-Medien veröffentlicht.
2. Außerdem unterstützt der Förderverein wissenschaftliche und journalistische Arbeiten im Auftrag von Hochschulen und gemeinnützigen Körperschaften wie Umweltschutzvereinen an Bord der ALDEBARAN, sofern diese den in Absatz 1 geforderten gemeinnützigen Kriterien genügen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Bei außerordentlichen Mitgliedern handelt es sich um Fördermitglieder. Sofern in dieser Satzung lediglich von "Mitgliedern" die Rede ist, sind sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitglieder gemeint.
2. Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (vgl. § 7 der Satzung), zuzüglich eines von diesem Vorstand einstimmig zu bestimmenden Gründungsmitglied. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmebesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet werden.
Der Aufnahmeantrag muss enthalten:
- den vollständigen Namen
- Geburtsdatum (bei juristischen Personen Gründungsdatum)
- Beruf (bei juristischen Personen Gewerbezweig)
- Anschrift
Wird dem Aufnahmeantrag entsprochen, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt.
3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung bestimmt.
4. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlicher Vertretung aufgenommen werden.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung;
b) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von nicht voll geschäftsfähigen Personen durch deren Erziehungsberechtigten abzugeben ist.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch das über Aufnahmeanträge entscheidende Gremium beschlossen werden,
wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist;
bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung;
wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereines in grober Weise herabsetzt.
Zu c) Die Auslegung der unbestimmten Begriffe in den vorbezeichneten Fällen erfolgt durch die über Ausschluss bestimmenden Personen. Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen, und per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden.
d) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingelegt werden. Die Einspruchslegung hat schriftlich mit Einschreiben per Rückschein zu erfolgen. Hilft der Vorstand (Vorstand im Sinne § 7) dem Einspruch nicht ab, so hat die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliedsversammlung zu entscheiden. Bis zur Entscheidung der Mitgliedsversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Der Ausschlussbeschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aufgehoben bzw. abgeändert werden.
§ 4 Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand (erweiterter Vorstand im Sinne des § 8 der Satzung) des Vereines vorgeschlagen und von der Hauptversammlung festgesetzt, und zwar für das jeweils kommende Jahr. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus an den Verein zu entrichten.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereines sind:
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
d) Der Finanzbeirat
§ 6 Die Mitgliederversammlung
A. Die ordentliche Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, mindestens einen Monat vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden erfolgt die Einberufung durch den zweiten Vorsitzenden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht und Entlastung des Vorstandes (erweiterter Vorstand im Sinne des § 8 der Satzung)
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
- Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung beim ersten Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über Zulassung entscheidet der Vorstand (vgl. § 8 der Satzung). Für den Fall, dass innerhalb der oben genannten Frist Anträge zur Satzungsänderung eingehen, ist die Person, die die Hauptversammlung einberufen hat, verpflichtet, die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich zu informieren.
Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Außerordentliche Mitglieder haben zwar Anwesenheitsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer 3/4 Mehrheit der ordentlichen Vereinsmitglieder. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung beim ersten Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung, oder mit seiner Zustimmung kann sie auch beim zweiten Vorsitzenden liegen. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.
B. Die außerordentliche Hauptversammlung
Die außerordentliche Hauptversammlung findet statt,
a. wenn sie der erste Vorsitzende mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse dies für erforderlich hält;
b. wenn die Einberufung von mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.
Für ihre Einberufung gelten die Vorschriften wie zu A.
Weigern sich erster und zweiter Vorsitzender, die außerordentliche Hauptversammlung in den folgenden zwei Monaten einzuberufen, so kann die Einberufung gemeinsam von den die Einberufung fordernden Mitgliedern durchgeführt werden, wobei die Formvorschrift und Fristen gewahrt werden müssen. Angelegenheiten betreffend der Stellung des Finanzbeirates (Organ nach § 5 d) sind der Beschlussfassung der Hauptversammlung entzogen. Dies gilt sowohl für die außerordentliche als auch für die ordentliche Hauptversammlung.
§ 7 Vorstand
Der erste und zweite (stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der erste und zweite Vorstand sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur im Einvernehmen mit dem ersten oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, und mindestens einem, höchstens aber 4 beisitzenden Mitgliedern. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihre Ämter gewählt. Die Wahl erfolgt in offenen Wahlgängen, auf Antrag mindestens eines Viertels der anwesenden wahlberechtigten ordentlichen Mitgliedern.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung die Stimme des zweiten Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse können auch dadurch herbeigeführt werden, daß alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Der erste Vorsitz leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Diesbezüglich wird auf § 6 verwiesen. Der erste Vorsitz beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorstand bestellt auf Vorschlag des ersten Vorsitzes aus seinem Kreis die für die Kassenführung zuständige Person. Er kann auch sonst einzelne Mitglieder des Vereines mit besonderen Aufgaben betreuen.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann es durch Zuwahl durch den Vorstand ersetzt werden. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit Schluss derjenigen Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist ehrenamtlich tätig.
Angelegenheiten betreffend des Finanzbeirates (Organ nach § 5 d der Satzung) sind der Disposition sowohl des Vorstandes im Sinne des § 7 der Satzung als auch des erweiterten Vorstandes entzogen. Alle Mitglieder des Kuratoriums der ALDEBARAN dürfen an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Mitglieder des Kuratoriums können auch Mitglieder des Fördervereins sein.
§ 9 Der Finanzbeirat
Der Finanzbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand (sowohl im Sinne des § 7 als auch im Sinne des § 8 der Satzung) bei Entscheidungen von erheblicher finanzieller Tragweite zu beraten. Im Bereich der Vermögensverwaltung und insbesondere im Hinblick auf Fördermittel im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Medienschiff ALBEDARAN dürfen weitreichende Entscheidungen nicht ohne Zustimmung des Finanzbeirates getroffen werden. Weitreichende Entscheidungen sind solche, die den Rahmen einer üblichen Vereinsverwaltung übersteigen.
Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, der Kassenführung und einer von diesen drei Personen einstimmig zu bestimmenden Personen. Diese einstimmig zu bestimmende Person übernimmt den Vorsitz des Finanzbeirates, dessen Amtsdauer an die des Vorstandes gekoppelt ist. Der Finanzbeirat hat im Hinblick auf die vom Finanzbeirat zu treffenden Entscheidungen ein Vetorecht. Aufgrund der bedeutenden und verantwortungsvollen Tätigkeit des Finanzbeiratsvorsitzenden sind an dessen Person hohe Anforderungen zu stellen. Sie muss über nachweislich fundierte Kenntnisse im Bereich der Vermögensverwaltung, im rechtlichen und hierbei speziell im steuerrechtlichen Bereich verfügen. Fachlich qualifiziert sind auf jeden Fall Personen mit Berufen des Rechtsanwaltes, des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers. Der Finanzbeirat muss nicht Mitglied des Vereines sein.
§ 10 Die Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluss des Vereines muss im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft werden, wobei die Rechnungsprüfung von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren bestimmt wird. Sie muss fachlich für diese Tätigkeit qualifiziert sein. Personenidentität zwischen dem Vorsitz des Finanzbeirats (Organ nach der § 9 der Satzung) und der Person der Rechnungsprüfung ist möglich. Eine Mitgliedschaft im Verein ist nicht notwendig.
§ 11 Verwendung eventueller Überschüsse
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Verwendung etwaiger anfallender Überschüsse entscheidet die Hauptversammlung. Gültigkeitsvoraussetzung dieser Entscheidung ist die Zustimmung des Vorstandes im Sinne des § 7 dieser Satzung sowie der Zustimmung des Finanzbeirates im Sinne des § 9 dieser Satzung.
§ 12 Auflösung des Vereines
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Deutsche Bundesstiftung Umwelt in Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die zugleich die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder erreichen muss, beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitzende.
Ende der Satzung.